Direkt zum Anfang der ersten Maiwoche 2021 erfreuliche Neuigkeiten für die Park-Branche:
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung werden in die Ausnahmetatbestände der Kassenversicherungsordnung aufgenommen werden.
Bis zur Aufnahme tritt eine Übergangsregelung in Kraft, welche die Pflicht zur Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten suspendiert. Das von dem Bundesministerium der Finanzen verfasste Schreiben zur Übergangsregelung der KassenSichV besagt:
“Durch die Verordnung zur Änderung der KassenSichV sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden.”*
und weiter
“Im Vorgriff auf die geplante Änderung der KassenSichV und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung [...] wird die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert.”*
Was bedeutet das für Betreiber? Keine kurzfristigen, teuren Aufrüstungen! Stattdessen gilt jetzt: Wer gerne umrüsten möchte, zum Beispiel auf digitale Alternativen, kann dies nun in Ruhe angehen. Druck, diese Änderungen schnellstmöglich vorzunehmen, besteht nicht mehr.
Die Debatte um die Aufrüstung der Kassensysteme hat auch Alternativen zur Bargeld-Zahlung in den Fokus gerückt. Das Bezahlen von Parkvorgängen per App zählt vor allem im On-Street Bereich zur gängigen Praxis und erfreut sich jetzt auch im Off-Street Parken an wachsender Beliebtheit. Auch Automaten, welche nur Kartenzahlung (EC oder Kreditkarte) erlauben, bieten neue Bezahlmethoden.
Für alle die, die sich bereits mit dem bargeldlosen Parken angefreundet haben besteht jetzt weiterhin die Chance dies umzusetzen. Doch erfreulicherweise nun ohne zusätzliche Kosten für eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) und ohne Zeitdruck - für nachhaltige Entscheidungen.
* Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung 3. Mai 2021